Erbrecht
Auch im Todesfall hält Vater Staat die Hand auf
Sobald ein Vermögen vererbt wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe an den Fiskus zu leisten. Der Gesetzgeber bezeichnet die Erbschaft als sogenannten Erwerb von Todes wegen und erhebt darauf auf Grundlage des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) die Erbschaftssteuer, die von den Finanzämtern verwaltet wird. Falls das Vermögen noch zu Lebzeiten übertragen wurde, ist das schenkungssteuerpflichtig.
Als Erbe ist man verpflichtet, das Finanzamt von einer Erbschaftssteuer zu unterrichten. Falls ein Notar oder das Nachlassgericht ins Spiel kommen, veranlassen diese normalerweise eine entsprechende Meldung an die Behörde. Eine Erbschaft zu verschweigen ist nicht ratsam und birgt die Gefahr, sich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einzufangen. Zum einen hat das Finanzamt nämlich gute Ohren und weitreichende Ermittlungsbefugnisse. Zum anderen sind viele Institutionen wie etwa Banken oder Versicherungen gesetzlich zur Mitteilung verpflichtet, sobald ihnen steuerlich relevante Vorgänge bekannt werden.
Die Erbschaftssteuer unterscheidet drei Steuerklassen. In die Steuerklasse eins gehören beispielsweise Kinder, Enkelkinder sowie der überlebende Ehegatte. In alle weiteren Steuerklassen werden sonstige Verwandte eingeteilt, wobei die Steuerklasse immer ungünstiger wird, je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis war. Erbschaftssteuer fällt nicht in jedem Fall an, da es teils großzügige Freibeträge gibt. So brauchen Erben der Steuerklasse erst ab einem Wert über 500.000 Euro Steuern zahlen, während in der Steuerklasse drei immer noch ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist der Wert des Vermögens – also Aktiva abzüglich Passiva. Die Bewertung erfolgt bei Bargeld und Spareinlagen mit dem Nennwert, während für Immobilien der Verkehrswert maßgeblich ist. Kapitalversicherungen werden mit dem Kapital- oder Auszahlungswert angesetzt oder – falls diese noch nicht fällig sind – mit dem Rückkaufswert.
